Lehrerrat aktuell 09/19: Aufsicht bei Klassenfahrten

27.09.2019

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über das Thema Aufsicht bei Klassenfahrten.



Lehrerrat

Die Aufsichtspflicht ist immer wieder Thema in unserem Beratungsalltag. Insbesondere, wenn, wie aktuell, in den Medien über die Aufsichtspflicht von Lehrkräften intensiv berichtet wird.

Bei dem Thema Aufsicht bei Klassenfahrten hilft hier zunächst ein Blick in den Wandererlass BASS 14-12 Nr. 2. Dieser führt unter Ziffer 6 aus:

6.1: „Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.“

Bei dem Umfang der Aufsicht gilt auch hier wieder, dass die Aufsicht kontinuierlich, präventiv und aktiv erfolgen muss. Die Schülerinnen und Schüler müssen also nicht unter ständiger Beobachtung stehen, aber sie sollten sich stets beaufsichtigt wissen. Gerade bei Klassenfahrten ist es zudem wichtig, dass Betreuungspersonen jederzeit ansprechbar sind.

Dazu gehört natürlich auch, dass die Begleitpersonen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten.

Wichtig
Bei chronisch kranken Kindern sollten immer Notfallmedikamente mitgenommen werden. Auch raten wir dazu, grundsätzlich eine Handlungsanweisung und eine genaue Dosierungsanleitung des Arztes/ der Ärztin für eine Notfallsituation zu kennen und mitzunehmen. Auch, wie die Notfallmedikamente aufzubewahren sind, sollte vorher eindeutig geklärt werden. Die Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Medikamente ordnungsgemäß gelagert werden und immer in der Nähe sind, es sei denn, es ist etwas anderes verabredet oder eine andere Regelung gefunden worden.

Eine Lehrkraft ist grundsätzlich immer dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

Weitere Maßnahmen sind Aufgabe eines Notarztes. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Hilfe durch den Notarzt zu spät käme. In diesem Fall muss die Lehrkraft tätig werden.

Welche Hilfe konkret geleistet werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Lehrkraft hat jedoch grundsätzlich alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die bestehende Gefahr von der Schülerin bzw. dem Schüler abzuwenden.

Nähere Informationen bietet hier die Handreichung zur Medikamentenangabe an Schüler des Ministeriums.

Hier heißt es unter Ziffer 10:

Klassenfahrten und Schulausflüge sind sonstige verbindliche Schulveranstaltungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 SchulG, für die Teilnahmeverpflichtung besteht. Auf Schülerinnen und Schüler insbesondere mit chronischen Erkrankungen ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch ihnen die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Die besondere Betreuungs- und Aufsichtssituation bei Klassenfahrten und Schulausflügen ist zu berücksichtigen. Nur im Ausnahmefall soll auf eine Befreiung gemäß § 43 Absatz 4 Satz 1 Alt. 2 SchulG zurückgegriffen werden.

10.2. Grundsätzliche Verfahrensweise

Grundsätzlich kann entsprechend der Ziffer 8 verfahren werden (Ziffer 8. Umfasst die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen (Anm. der Redaktion)). Hierbei ist zu bedenken, ob und wie bei den geplanten Unternehmungen die Medikamenteneinnahme der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sichergestellt werden kann.

10.3. Besonders gelagerte Einzelfälle

In besonders gelagerten Einzelfällen - insbesondere im Grundschulbereich - kann altersentsprechend die Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an der Klassenfahrt oder dem Schulausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden.

Für die Haftung gilt auch bei Klassenfahrten, dass hier immer der Einzelfall geprüft werden muss.


Für VBE-Mitglieder:

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.

Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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