Fragen zur Testpflicht: Konsequenzen bei Testverweigerung oder ungültigen Tests

23.04.2021

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Corona

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V. Konsequenzen bei Testverweigerung oder ungültigen Tests
Antwort
1. Schülerinnen und Schüler, die keinen negativen Test vorlegen, werden vom Präsenzunterricht ausgeschlossen. Muss Distanzunterricht angeboten werden?
Handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen?
Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden (§3 Absatz 5 Zweite VO zur befristeten Änderung der APO gemäß § 52 SchulG – Distanzunterricht VO). Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der Schulleitung anhand der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen in der Schule. Es gibt mithin kein Wahlrecht zwischen Präsenz- und Distanzunterricht.
Sofern durch die Schule ein Nutzungsausschluss nach der CoronaBetrVO mittels Verwaltungsakt verfügt wurde, besteht für den Zeitraum dieses Ausschlusses ein Rechtsgrund für die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht. Aufgrund des bestehenden Rechtsgrundes kann das Fehlen auch nicht als unentschuldigte Fehlzeit gewertet werden, da die Schule den Grund für die Fehlzeit mit dem Nutzungsausschluss selbst gesetzt hat (Entschuldigungswirkung des Hoheitsaktes).
2. Für wie lange können Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden?
Es gibt hier keine Befristung. D.h. solange, bis sich die Infektionslage ändert, oder die Schülerinnen und Schüler eine Testung zulassen.
3. In welcher Form erfolgt die Mitteilung über den Ausschluss vom Präsenzunterricht (Brief per Einschreiben mit Rückantwort?)
Der Ausschluss von der schulischen Nutzung durch die Schulleitung stellt einen Verwaltungsakt dar. Wir empfehlen im Falle von Widersprüchen und Klagen, die Einbeziehung der jeweils zuständigen Schulaufsicht.
4. Welche Hilfestellungen sind für die Schulen angedacht, wenn es zu Widersprüchen gegen Zeugnisnoten und Bewertungen kommt auf Grundlage des Ausschlusses vom Präsenzunterrichts?
noch offen
5. Wie verfährt man mit Schülerinnen und Schülern, die den Test verweigern, wenn Klassenarbeiten anstehen?Kann man sie einzeln zur Überprüfung der Leistungen (zu Klassenarbeiten oder Lernkontrollen) in die Schule einladen? 
Die Privilegierung für die Erbringung von Leistungsnachweisen durch ungetestete Schülerinnen und Schüler bezieht sich nach der CoronaBetrVO auf „schulische Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen“.
Von dem Wortlaut „Abschlussprüfung“ nicht umfasst ist die Erbringung von schriftlichen Leistungen im Rahmen des Bildungsgangs (Klausuren, Klassenarbeiten) sowie sonstiger Leistungen in Präsenz (mündliche Prüfungsformate).
Für die SII gilt:
Gemäß § 13 Absatz 4 APO-GOSt sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Im Falle einer Testverweigerung erfolgt unabhängig vom Alter das Angebot eines Nachholtermins unter den gleichen Rahmenbedingungen und unter Verweis auf die möglichen Folgen einer erneuten Versäumnis. Die Schülerin oder der Schüler sowie die Eltern sind auf die Folge der Wertung der Leistung als ungenügend oder die drohende Nichtbewertbarkeit und konkrete nachteilige Folgen für die Schullaufbahn hinzuweisen. Dies gilt auch für den Bereich der sonstigen Mitarbeit. Die Schule kommt damit ihrer Pflicht zur Aufklärung und Beratung nach.
6. Was ist, wenn Eltern Widerspruch gegen den Ausschluss vom Unterricht bzw. das Betretungsverbot des Schulgrundstückes formulieren? Wie wird die Schulpflicht gewährleistet?
Ein Nutzungsausschluss aus Gründen des Infektionsschutzes führt nicht zur Aufhebung der Schulpflicht. Wenn die Eltern durch die Verweigerung eine Schulpflichtverletzung auslösen haben sie dies selbst zu vertreten. Ein Widerspruch ist zurückzuweisen unter Beratung durch die Schulaufsicht.
Ob eine Nichtteilnahme am Unterricht aufgrund einer Testverweigerung eine mit Bußgeld zu ahnende Schulpflichtverletzung darstellt, dürfte eher die Ausnahme darstellen, ist aber anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
7. Sollten Schulleiterinnen, Schulleiter oder Lehrkräfte Anzeige bei Drohungen durch Eltern erstatten? Welche weitergehenden Unterstützungen gibt es für betroffene Lehrkräfte / Schulleitungen?
Schulleitungen und Lehrkräfte erreichen momentan vermehrt Briefe und Anschreiben von einzelnen Personen/ Eltern oder auch von außerhalb der Gesellschaft stehenden Organisationen, die zum Teil anonym verschickt werden.
Diese Texte setzen sich oftmals ganz allgemein, aber auch versehen mit konkreten Verschwörungstheorien und pseudowissenschaftlichen Aussagen mit der Corona Pandemie auseinander und fordern die Pädagoginnen und Pädagogen zum Handeln auf.
Zum Teil enthalten die Briefe aber auch persönliche Vorwürfe, Angriffe oder den Verweis auf die persönliche Verantwortung der Pädagoginnen und Pädagogen. Auch Eltern machen sich diese in aller Regel aus Textbausteinen zusammengesetzten Schreiben zu eigen und begründen damit die Verweigerung zur Befolgung der bestehenden Gesetze. Aus arbeits- und dienstrechtlicher Sicht sind Sie weder als Schulleitung noch als Lehrkraft dazu verpflichtet, sich mit solchen Briefen zu beschäftigen. Wir empfehlen daher, diese Schreiben entweder zu löschen oder diese nach Rücksprache an die Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben.
Da diese Bedrohungen auch in den Bereich „Gewalt gegen Lehrkräfte“ fallen, ist es ebenfalls möglich, diesen Vorfall als Dienstunfall im Sinne von psychischer Gewalt anzuzeigen. Außerdem kann die regionale zuständige schulpsychologische Beratungsstelle weiterhelfen. Der VBE transportiert diese Problematik auf allen Stufen in die Dienststellen, um auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hinzuwirken.
8. Welche Konsequenz für den Schulbesuch hat ein ungültiger Test?
Der Test wird erneut durchgeführt.
 
 
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